Rechtliche Leitplanken und Qualitätsinitiativen der DGDH: Zahnheilkundegesetz, Delegationsrahmen und interprofessionelle Versorgung

ein modellzahn eine schale mit zahnärztlichen instrumenten und ein stapel papiere auf einem schreibtisch in einer zahnarztpraxis

Der demografische Wandel und die 2021 eingeführte PAR-Richtlinie erhöhen die Bedeutung Parodontitis-Nachsorge. Die Deutsche Gesellschaft für Dentalhygieniker/innen e. V. (DGDH) stellt mit klaren Qualitäts- und Delegationsstandards sicher, dass die Behandlungssicherheit und die Patient*innenversorgung auf einem hohen Niveau bleiben. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die Qualifikationsanforderungen, die systematische Parodontitistherapie sowie die interprofessionelle Zusammenarbeit mit der Pflege detailliert dargestellt.

Rechtlicher Rahmen für Delegation in der Zahnmedizin

Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 5 und 6) und BZÄK-Delegationsrahmen

  • Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) definiert in § 1 Abs. 5 und 6, dass delegierbare Leistungen nur unter Aufsicht und im Auftrag der approbierten Zahnärzt*innen erfolgen dürfen.
  • Der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) konkretisiert diese Vorgaben und legt fest, welche Tätigkeiten an qualifiziertes Praxispersonal übertragen werden können.
  • Die zahnärztliche Gesamtverantwortung bleibt stets bei der behandelnden Zahnärztin bzw. dem behandelnden Zahnarzt.

Damit wird ein rechtlich gesicherter Spielraum geschaffen, in dem Dentalhygieniker:innen (DH) anspruchsvolle therapeutische Teilaufgaben übernehmen können, ohne die gesetzlich geschützte Diagnostik- und Entscheidungsbefugnis zu überschreiten.

Qualifikationsniveau und Fortbildungsanforderungen für Dentalhygieniker:innen

  • Mindestumfang der Aufstiegsfortbildung: 950 Stunden (2021, gemäß Musterfortbildungsordnung und BZÄK-Delegationsrahmen nach § 54 Berufsbildungsgesetz).
  • Seit 2019 verlangt die DGDH für ihr Qualitätssiegel 90 Fortbildungspunkte innerhalb von fünf Jahren – ein verbandsinternes Qualitätssiegel, das analog zur Fortbildungspflicht für Vertragszahnärzt*innen (125 Punkte, § 95d SGB V) steht.
  • Die Fortbildungspflicht für Vertragszahnärzt*innen ist gesetzlich verankert (125 Punkte in einem 5-Jahres-Turnus, seit 2004).

Dentalhygieniker:innen verfügen damit über die höchste nicht-akademische Aufstiegsqualifikation im Praxisteam. Sie handeln jedoch stets im Auftrag und unter Aufsicht der Zahnärzt*innen, wodurch die juristischen Grenzen der Delegation klar definiert sind.

Systematische Parodontitistherapie und die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) nach PAR-Richtlinie

  • Die PAR-Richtlinie (in Kraft seit 2021) verankert die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) als mehrjährigen Versorgungsstandard.
  • Regellaufzeit der strukturierten UPT: 2 Jahre mit bedarfsorientierten Intervallen, verlängerbar um bis zu 6 Monate.
  • Delegationsfähige Teilmaßnahmen: subgingivale Biofilmentfernung, Mundhygieneunterweisung, Betreuung chronisch parodontal erkrankter Patient*innen.
  • Gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK und DG PARO (2021) definiert exakt, welche UPT-Leistungen an DHs delegiert werden dürfen.

Die hohe Frequenz und Struktur der Nachsorge erfordert spezialisierte Mitarbeitende; ohne DHs wäre eine flächendeckende Umsetzung kaum möglich.

Interprofessionelle Zusammenarbeit mit der Pflege – DNQP-Expertenstandard

  • Veröffentlichung des konsentierten DNQP-Expertenstandards „Förderung der Mundgesundheit in der Pflege“ im Jahr 2023.
  • Entwickelt vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) unter Beteiligung von Prof. Dr. A. Horn, Dr. E. Ludwig und weiteren Fach-Expert*innen.
  • Ziel: Durch interprofessionelle Assessments und geschulte Multiplikator:innen die dramatischen Mundgesundheitsdefizite bei pflegebedürftigen Menschen zu reduzieren.
  • Gemeinsames Workshop-Format mit der DGDH fördert den Dialog zwischen Zahnmedizin und Pflege; nächste Veranstaltung 6-7 November 2026 in Ulm.

Die DGDH unterstützt aktiv die Implementierung dieses Standards und trägt damit zur Vernetzung von Zahnmedizin und Pflege bei.

Praxisnahe Qualitätsinstrumente der DGDH

  • DGDH-Qualitätskonzept (2019): Einführung eines strukturierten Punktesystems (90 Punkte/5 Jahre) zur Dokumentation kontinuierlicher Fortbildung.
  • Nachweis durch Zertifikat und Qualitätssiegel – ein sichtbares Zeichen für hohe Prozess-Qualität.
  • Webinar-Programm über das Dental Online College (DOC) mit über 1.500 Lernvideos zu Themen wie Prävention, Parodontologie, Ernährung, Implantatprophylaxe und Kommunikation.
  • Integration des Punktesystems in KursRadar: DHs können gezielt Veranstaltungen filtern, die den DGDH-Kriterien entsprechen; Punkte pro Veranstaltung werden ausgewiesen.
  • Deutsche Dentalhygiene-Awards (in Kooperation mit DG PARO und Philips) machen herausragende Leistungen von DHs sichtbar.

All diese Maßnahmen stärken die Transparenz, den Wissensaustausch und die kontinuierliche Qualitätsentwicklung im Praxisalltag.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechtsgrundlage regelt die Tätigkeit von Dentalhygienikerinnen in Deutschland?Grundlage ist das Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG) in Verbindung mit dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Approbatierte Zahnärzt:innen dürfen qualifiziertem Personal bestimmte delegationsfähige Tätigkeiten im Bereich Prophylaxe und Parodontitistherapie übertragen.Wie grenzt sich das 90-Punkte-System der DGDH von der zahnärztlichen Fortbildungspflicht ab?Vertragszahnärzt:innen sind nach § 95d SGB V zu mindestens 125 Fortbildungspunkten in fünf Jahren gesetzlich verpflichtet. Das DGDH-System ist eine verbandsinterne Qualitätssicherung für Dentalhygieniker:innen, die ebenfalls 90 Punkte in fünf Jahren erfordert, jedoch nicht gesetzlich, sondern als Selbstverpflichtung gilt.

Gegenpositionen und Risiken – Warum sie nicht die Gesamtqualität gefährden

  • Arztvorbehalt: Diagnostik, Befundung, Therapieentscheidung und Aufklärung dürfen nicht eigenverantwortlich von DHs übernommen werden – die zahnärztliche Gesamtverantwortung bleibt unverändert.
  • Keine berufsrechtliche Pflicht zur Punkterfassung für nicht-approbiertes Personal: Das 90-Punkte-System beruht auf freiwilliger Selbstverpflichtung der DGDH und dient der Qualitätszertifizierung, nicht einer gesetzlichen Vorgabe.

Beide Punkte verdeutlichen, dass die Delegation zwar erweitert, aber nicht die juristischen Kernverantwortlichkeiten der Zahnärzt:innen unterläuft.

Fazit

Die DGDH verbindet rechtlich fundierte Delegationsregeln, ein hohes Qualifikationsniveau und ein strukturiertes Fortbildungssystem, um die Qualität der Dentalhygiene in Deutschland nachhaltig zu sichern. Durch das 90-Punkte-Qualitätssiegel, das DGDH-Qualitätskonzept, die enge Zusammenarbeit mit der DNQP und die Umsetzung der PAR-Richtlinie wird sowohl die Prävention als auch die interprofessionelle Versorgung von Patient*innen gestärkt. Die klare Trennung von Arztvorbehalt und delegationsfähigen Leistungen gewährleistet dabei die Patientensicherheit und unterstützt die zunehmende Bedeutung der strukturierten Parodontitis-Nachsorge im demografisch geprägten Gesundheitssystem.