Gewalt in Praxen: Schutzlücken im regulären Sprechstundenalltag – Warum sofortiges Handeln nötig ist

ein stethoskop und ein schreibblock auf dem empfangstisch einer arztpraxis daneben eine topfpflanze und eine glastrennwand

Im regulären Praxisbetrieb fehlt es Ärztinnen, Zahnärztinnen und ihren Praxisteams an einem klaren strafrechtlichen Schutz. Während Notaufnahmen und Rettungsdienste durch § 115 Abs. 3 StGB abgesichert sind, bleibt die tägliche Sprechstunde weitgehend ungeschützt. Die steigende Zahl von Gewalttaten in ambulanten Praxen macht die Thematik dringlich, zumal ein Gesetzentwurf, der diese Lücke schließen soll, zwar am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, aber noch nicht in Kraft ist.

Rechtslage und bestehende Schutzlücken (Stand Oktober 2026)

Derzeit gilt der strafrechtliche Schutz für medizinisches Personal ausschließlich im Notdienst. Praxisteams im Regelbetrieb sind damit deutlich weniger geschützt. Aus der Ärzteschaft wird berichtet, dass Ermittlungen nach tätlichen Angriffen in Praxen häufig ins Stocken geraten.

Zur Datenlage

Belastbare bundesweite Zahlen zu Gewalt in Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es bislang kaum. Berichte von Kammern und Verbänden deuten aber darauf hin, dass verbale und körperliche Übergriffe zunehmen und Angriffe außerhalb des Notdienstes strafrechtlich oft schwächer verfolgt werden.

Der Gesetzentwurf – Inhalt und Stand

Am 30. Dezember 2025 legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vor, der den strafrechtlichen Schutz von Ärztinnen, Zahnärzten, Rettungsdiensten und Feuerwehren stärken soll. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 116 StGB-E sowie Modifikationen des § 46 StGB vor.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens am 30. September 2026 beschlossen. Ein neuer § 116 StGB soll Ärztinnen, Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden unabhängig vom Einsatzort schützen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, in Kraft ist das Gesetz noch nicht (Stand Oktober 2026).

Kurz vor dem Kabinettsbeschluss hatte die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) kritisiert, dass der Entwurf seit Dezember 2025 nicht vorangekommen sei (BLZK-Newsletter, 23.09.2026).

Konkrete Fälle: Messerangriff in Leipzig 2026

Ein besonders gravierender Vorfall verdeutlicht die Dringlichkeit. Im August 2026 wurde ein Zahnarzt in Leipzig-Möckern von einer Patientin mit einem Messer angegriffen – ein lebensbedrohlicher Angriff, der nur durch das Eingreifen der Polizei abgewendet werden konnte. Über den Vorfall berichtete die Leipziger Volkszeitung.

Forderungen von Fachverbänden und Praxisvertretern

Mehrere Institutionen fordern ein rasches Vorgehen:

  • Der Präsident der BLZK, Dr. Dr. Frank Wohl, verlangte vor dem Kabinettsbeschluss die sofortige Verabschiedung des Gesetzes und schlug vor, die Regelungen für medizinisches Personal, Feuerwehren und Rettungskräfte aus dem umfangreichen Gesetzentwurf herauszulösen und als eigenständiges Gesetz im September in den Bundestag zu bringen.
  • Die Bundesärztekammer (BÄK) warnt, dass reine Strafrechtsänderungen nicht ausreichen. Sie fordert ergänzende Maßnahmen wie ein Meldesystem für Gewaltdelikte, mehr Personalressourcen bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie strukturierte Opferschutzvorschriften.

Die BLZK betont: „Unsere Praxisteams stehen jeden Tag an vorderster Front für die Patientengesundheit. Dabei werden sie immer häufiger Opfer von verbalen Entgleisungen, Drohungen und handgreiflicher Gewalt“ (BLZK-Newsletter, 23.09.2026).

Kritik an reiner Strafrechtsänderung

Die BÄK argumentiert, dass ohne begleitende strukturelle Maßnahmen die Abschreckungswirkung gering bleibt. Kriminologische Forschung belegt, dass in emotional aufgeladenen Arzt-Patient-Situationen reine Strafandrohungen kaum wirksam sind. Prävention, Deeskalation und ein funktionierendes Meldesystem seien notwendig, um die Gewalt nachhaltig zu reduzieren.

Risiken und Gegenargumente

Gegen die reine Fokussierung auf das Strafrecht sprechen zwei wesentliche Punkte:

  • Geringe Abschreckungswirkung: Reine rechtliche Schutzmaßnahmen zeigen nach kriminologischer Forschung keine messbare Abschreckung in emotionalen Konfliktsituationen.
  • Politische Fragmentierung: Das Gesetzentwurfspaket ist für mehrere Berufsgruppen konzipiert. Eine Ausspaltung nur für medizinisches Personal könnte andere Gruppen länger ohne Schutz lassen und die Kohärenz des Gesamtprojekts gefährden.

Häufig gestellte Fragen zum Gesetzentwurf

Wie ist der Stand des Gesetzentwurfs?

Nach dem Referentenentwurf vom 30. Dezember 2025 zog sich die Abstimmung über Monate hin. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen; nun beraten Bundestag und Bundesrat. In Kraft ist das Gesetz noch nicht (Stand Oktober 2026).

Können bauliche Schutzmaßnahmen den Strafrechtsentwurf ersetzen?

Bauliche Maßnahmen und Deeskalationsschulungen können präventiv wirken, ersetzen jedoch keinen klaren strafrechtlichen Schutz. Kritiker warnen, dass das Gesetz allein das Problem nicht lösen kann (BÄK, 2024).

Fazit

Die geltende Rechtslage lässt Ärztinnen, Zahnärzte und Praxisteams im Regelbetrieb ohne ausreichenden strafrechtlichen Schutz zurück. Berichte aus der Praxis deuten darauf hin, dass Übergriffe im Regelbetrieb oft nicht konsequent verfolgt werden. Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, bietet Ansatzpunkte für eine Stärkung des Schutzes, muss aber noch Bundestag und Bundesrat passieren. Konkrete Gewaltvorfälle, wie der Messerangriff in Leipzig 2026, verdeutlichen die Dringlichkeit. Fachverbände fordern nicht nur die schnelle Verabschiedung des Gesetzes, sondern auch begleitende Maßnahmen wie Meldesysteme und zusätzliche Ressourcen für die Strafverfolgung. Ohne diese ganzheitlichen Ansätze besteht das Risiko, dass reine Strafrechtsänderungen wenig abschreckend wirken und politische Fragmentierung das Gesamtpaket gefährdet. Ein zügiger, umfassender Gesetzgebungsprozess ist daher unabdingbar, um die Sicherheit von medizinischem Personal nachhaltig zu gewährleisten.